Die Satzung wurde mittels künstlicher Intelligenz ausgelesen – das Original finden Sie hier als PDF.
Satzung der Richard Schweinsberger Stiftung
mit Sitz in 63584 Gründau
Präambel
Der Stifter hat keine Nachkommen oder Verwandten. Um sein Vermögen für einen guten Zweck zu erhalten und damit sein Name nicht in Vergessenheit gerät, errichtet der Stifter folgende Stiftung:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen: Richard Schweinsberger Stiftung
- Die Stiftung hat ihren Sitz in 63584 Gründau.
- Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Hessen errichtet worden ist.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung kann diese Zwecke unmittelbar oder mittelbar (Mittelzuwendung an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften) erfüllen. Dazu zählt auch die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Deutschen Kinderkrebshilfe sowie die Förderung gemeinnütziger, kirchlicher, kultureller, sportlicher und wissenschaftlicher Zwecke, insbesondere auf kommunaler Ebene.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Unterstützung der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe,
- b) die Unterstützung von Forschungsprojekten der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe,
- c) die Förderung von kulturellen und sportlichen Projekten, insbesondere in der Gemeinde Gründau, zum Beispiel durch Förderung der Jugendarbeit,
- d) die Förderung von gemeinnützigen und kirchlichen Projekten, insbesondere in der Gemeinde Gründau, zum Beispiel durch Unterstützung des Fördervereins Bergkirche bei der Erhaltung der historischen Bergkirche,
- e) die Unterstützung des Stifters, soweit dieser bedürftig ist, die Pflege seines Grabes sowie die Ehrung seines Andenkens, wenn dadurch das Wesen der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird. Zur Unterstützung, Grabpflege und Ehrung des Andenkens darf höchstens ein Drittel des Einkommens verwendet werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 5 AO genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungsverfassung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die 1/3-Regelung des § 58 Nr. 5 AO findet auf den Stifter Anwendung.
§ 4 Stiftungsvermögen und "flüssige" Mittel, Geschäftsjahr
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus folgendem Vermögensgegenstand: Wertpapier VRB Bad Orb-Gelnhausen ISV.S.26 04/12 (WKN A0BVLJ), Zinssatz 3,1%; Nennbetrag: EUR 70.000. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbständiges Vermögen erkennbar ist und ausgewiesen werden kann.
- Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum ertragbringend anzulegen.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Zuwendungen und Darlehen
- Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung angenommen werden.
- Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
§ 6 Mittelverwendung
- Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt worden sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
- Die Stiftung darf gemäß § 58 Nr. 7 a AO höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10% ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit kann die Stiftung höchstens 10% ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.
- Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, jedoch höchstens aus drei Personen.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
- Zum ersten Vorstand der Stiftung wird der Stifter Richard Schweinsberger auf Lebenszeit bestellt. Richard Schweinsberger ist als Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen. Legt der erste Vorstand sein Amt nieder, so ist er verpflichtet, einen neuen Vorstand zu bestellen.
- Das Amt eines Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall:
- a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
- b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres und
- c) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Erneute Bestellung ist im Fall a) auf jeweils vier weitere Jahre zulässig, im Fall b) auf jeweils zwei weitere Jahre. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die Regelungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf den Stifter Richard Schweinsberger.
- Solange der Stifter Richard Schweinsberger dem Vorstand angehört, erfolgt jede weitere Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch ihn. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand werden die Mitglieder des Vorstands vom Kuratorium mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
- Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein, für den Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- b) die Verwendung der verfügbaren Mittel,
- c) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
- d) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungzwecks.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Vorstand kann ferner als Entschädigung für Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.
- Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen und Hilfskräfte anzustellen; Mitglieder der Geschäftsführung können zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
§ 10 Geschäftsgang des Vorstands
- Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so ist der Vorstand vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn ein Mitglied seine Einberufung verlangt.
- Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen - bei Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung der Ladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet - unter Beifügung einer Tagesordnung sowie unter Angabe des Tagungsortes und der Tagungsuhrzeit.
- Im übrigen kann die Einberufung einer Vorstandsitzung, sofern kein Mitglied des Vorstands widerspricht, jederzeit formlos und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklären.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 11 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
- Die Mitgliedschaft endet außer im Todesfall:
- a) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
- b) durch Abberufung von Seiten des Stifters,
- c) durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
- d) mit Vollendung des 70. Lebensjahres,
- e) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung.
Erneute Bestellung ist in den Fällen a), d) und e) möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied in den Fällen d) und e) im Amt.
- Der Bürgermeister der Gemeinde Gründau ist stets für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Kuratoriums. Endet die Mitgliedschaft des Bürgermeisters gemäß Absatz 2, so ist der Ortsvorsteher der Gemeinde Rothenbergen für die verbleibende Amtszeit des abberufenen Bürgermeisters Mitglied des Kuratoriums.
- Im übrigen wählt das Kuratorium (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
- b) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
- c) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- d) die Entlastung des Vorstandes;
- e) die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
- Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 10 entsprechend.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Das Kuratorium kann ferner als Entschädigung für Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.
§ 13 Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums
Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt.
§ 14 Änderungen der Stiftungsverfassung
- Änderungen der Stiftungsverfassung sind von Vorstand und Kuratorium gemeinsam zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, bezogen auf die Gesamtmitgliederzahl von Vorstand und Kuratorium.
- Zu Lebzeiten des Stifters sind Änderungen der Stiftungsverfassung nur mit Zustimmung des Stifters zulässig.
- Die Änderung der Stiftungsverfassung bedarf der Zustimmung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltene Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist, vor der Änderung der Stiftungsverfassung mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen.
§ 15 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
- Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 16 Anfallberechtigung
- Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe oder einer vergleichbare gemeinnützige Stiftung oder Einrichtung.
- Der Anfallberechtigte hat das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 17 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist zur Zeit das Regierungspräsidium Darmstadt.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und der Bericht für die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.